DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen
I. Abschnitt – Allgemeines
§ 47.
(1) Die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 1a und 2 und Abs. 2a ZPO sind nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 sinngemäß. Die Beschränkungen der Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 528 Abs. 3 ZPO gelten nicht.
(2) In Verfahren nach § 46 Abs. 3 ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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