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ASGG § 47., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994

DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen

I. Abschnitt – Allgemeines

§ 47.

(1) Die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 ZPO sind nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 sinngemäß.

(2) In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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