DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen
I. Abschnitt – Allgemeines
§ 46.
Revision und Rekurs an den Obersten Gerichtshof
(1) Anstelle des § 502 ZPO gilt, daß die Revision nur zulässig ist, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Der Abs. 1 tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den § 502 ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle.
(3) Die Revision ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 1 in Verfahren zulässig
1. über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 50 000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist;
2. nach § 50 Abs. 2 sowie in besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1;
3. über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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