ASGG § 46., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994

DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen

I. Abschnitt – Allgemeines

§ 46.

Revision und Rekurs an den Obersten Gerichtshof

(1) Anstelle des § 502 ZPO gilt, daß die Revision nur zulässig ist, wenn

1. die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist, oder

2. der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 50 000 S übersteigt.

(2) Der Abs. 1 tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den § 502 ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle.

(3) In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse ist die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig.

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