DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen
I. Abschnitt – Allgemeines
§ 46.
Revision und Rekurs an den Obersten Gerichtshof
(1) Die Revisionsbeschränkungen des § 502 Abs. 2 und 3 ZPO gelten nicht.
(2) Anstelle des § 502 Abs. 4 ZPO gilt, daß die Revision nur zulässig ist, wenn
1. die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist, oder
2. der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 30 000 S übersteigt.
(3) Der Abs. 2 tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den § 502 Abs. 4 ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle.
(4) In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse ist die Revision ohne die Beschränkungen des Abs. 2 zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76516