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ASGG § 45., BGBl. I Nr. 76/2002, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002

DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen

I. Abschnitt – Allgemeines

§ 45.

(1) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs. 1 zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen; die Unrichtigkeit des Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision geltend gemacht werden.

(2) Das Rekursgericht hat den Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; es darf die Zulässigkeit des Rekurses nach § 527 Abs. 2 erster Satz ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 2 Z 3 bis 6 ZPO unzulässig ist und es die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 für gegeben erachtet.

(3) In Verfahren nach § 46 Abs. 3 hat ein Ausspruch nach Abs. 1 oder 2 zu unterbleiben; ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO oder nach § 527 Abs. 2 erster Satz ZPO ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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