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ASGG § 45., BGBl. Nr. 558/1990, gültig von 01.09.1990 bis 31.12.1994

DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen

I. Abschnitt – Allgemeines

§ 45.

(1) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,

1. wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50 000 S übersteigt;

2. wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50 000 S nicht übersteigt, ob die Revision nach § 46 Abs. 1 Z 1 zulässig ist.

(2) Der § 500 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Ein Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen. Die im § 49 Abs. 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten sind jedenfalls mit einem 50 000 S übersteigenden Betrag zu bewerten.

(3) Das Rekursgericht hat die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden; es darf die Zulässigkeit eines Rekurses nach § 527 Abs. 2 erster Satz ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 2 Z 3 bis 6 ZPO unzulässig ist und es die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 für gegeben erachtet.

(4) In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse hat ein Ausspruch nach Abs. 1, 2 oder 3 zu unterbleiben; ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO oder nach § 527 Abs. 2 erster Satz ZPO ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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