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ASGG § 45., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1987 bis 31.07.1989

DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen

I. Abschnitt – Allgemeines

§ 45.

(1) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,

1. wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob er 30 000 S übersteigt;

2. wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, 30 000 S nicht übersteigt, ob die Revision nach § 46 Abs. 2 Z 1 zulässig ist.

(2) Auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes sind die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden, jedoch ist das Gericht nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Erforderlichenfalls sind die Parteien in der Berufungsverhandlung über den Wert des Streitgegenstandes zu vernehmen. Die im § 49 Abs. 1 Z 5 JN genannten Streitigkeiten sind jedenfalls mit einem 30 000 S übersteigenden Betrag zu bewerten.

(3) Das Rekursgericht hat die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden; der § 527 Abs. 1 zweiter Satz ZPO gilt nicht.

(4) Das Gericht zweiter Instanz darf einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO oder nach § 527 Abs. 2 erster Satz ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder 6 ZPO unstatthaft ist und es erachtet, daß die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 Z 1 gegeben sind, oder wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, an Geld oder Geldeswert 30 000 S übersteigt.

(5) In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse hat ein Ausspruch nach Abs. 1 bis 3 zu unterbleiben, ein Rechtskraftvorbehalt ist auch ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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