DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen
I. Abschnitt – Allgemeines
§ 44.
(1) Die §§ 500 Abs. 2 bis 4, 501 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.
(2) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 15 000 S nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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