DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen
I. Abschnitt – Allgemeines
§ 36.
In Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen haben die Landes- und Kreisgerichte ihrer Bezeichnung den Zusatz „als Arbeits- und Sozialgericht'', die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof den Zusatz „in Arbeits- und Sozialrechtssachen'' beizufügen. Das gilt nicht für das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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