ZWEITES HAUPTSTÜCK
III. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter
§ 33.
Listen der fachkundigen Laienrichter - Einsichtsrecht
(1) Die fachkundigen Laienrichter sind mit ihren Vor- und Familiennamen, ihren Geburtsdaten, den Zeitpunkten ihrer Wahl (Entsendung), ihren Berufen und Anschriften in Listen getrennt nach ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber und zu dem der Arbeitnehmer zu erfassen, und zwar innerhalb der jeweiligen Liste getrennt nach den sich aus der Anlage 1 ergebenden Berufsgruppen.
(2) Jedem, der ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der gewählten (entsandten) fachkundigen Laienrichter glaubhaft macht, ist Einsicht in Listen zu gewähren, die die Angaben nach Abs. 1, jedoch nicht die Anschriften der fachkundigen Laienrichter enthalten.
(3) Die Listen sind vom Präsidenten des jeweiligen Gerichtshofs zu führen; er hat, sofern ein rechtliches Interesse nicht ausreichend glaubhaft gemacht wird, durch unanfechtbaren Beschluß die Einsichtnahme abzulehnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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