ZWEITES HAUPTSTÜCK
III. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter
§ 28. Unvereinbarkeit
Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht gleichzeitig
1. fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer sein oder
2. für einen im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshof gewählt (entsandt) werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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