ZWEITES HAUPTSTÜCK
III. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter
§ 24.
Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die
1. das 24. Lebensjahr vollendet und - vorbehaltlich der Z 3 zweiter Fall - das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. zur Übernahme des Amtes bereit sind;
3. der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen
4. die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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