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ASGG § 24., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994

ZWEITES HAUPTSTÜCK

III. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter

§ 24.

Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die

1. das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2. zur Übernahme des Amtes bereit sind;

3. der Berufsgruppe angehören, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen

4. die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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