ZWEITES HAUPTSTÜCK
III. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter
§ 23. Wahl der fachkundigen Laienrichter
Die Wahl der fachkundigen Laienrichter ist von den Wahlkörpern durchzuführen, und zwar nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Wird nur ein Wahlvorschlag vorgelegt, so sind die fachkundigen Laienrichter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
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