ASGG § 21., BGBl. Nr. 91/1993, gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1994

ZWEITES HAUPTSTÜCK

III. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter

§ 21.

(1) Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen 5 bis 7 ist die Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertags.

(2) Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Landesebene für die Berufsgruppen 5 bis 7 sind die Vollversammlungen der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte.

(3) Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 8 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:

1. im Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte,

2. in Tirol die Sektionsversammlung der Sektion Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer,

3. in Vorarlberg die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer,

4. in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landarbeiterkammer.

(4) Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 9 sind für die im § 19 Abs. 5 genannten Bereiche die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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