ZWEITES HAUPTSTÜCK
III. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter
§ 21. Wahlkörper der Arbeitnehmer
(1) Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen 5 bis 7 ist die Hauptversammlung der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.
(2) Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Landesebene für die Berufsgruppen 5 bis 7 sind die Vollversammlungen der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte.
(3) Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 8 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:
1. im Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte,
2. in Tirol die Kammerversammlung der Landarbeiterkammer,
3. in Vorarlberg die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer,
4. in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landarbeiterkammer.
(4) Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 9 sind für die im § 19 Abs. 5 genannten Bereiche die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76516