ZWEITES HAUPTSTÜCK
III. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter
§ 16. Stellung des fachkundigen Laienrichters
(1) Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(2) Einem fachkundigen Laienrichter ist auf sein Verlangen eine Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen, an deren Fällung er beteiligt war.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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