ASGG § 13., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994

ZWEITES HAUPTSTÜCK

II. Abschnitt – Besondere Organisationsbestimmungen

§ 13.

(1) Im Verfahren erster Instanz haben zuerst die fachkundigen Laienrichter ihre Stimme abzugeben, und zwar der an Lebensjahren ältere vor dem an Lebensjahren jüngeren.

(2) Im Rechtsmittelverfahren gilt der Abs. 1 mit der Maßgabe, daß vor den fachkundigen Laienrichtern der Berichterstatter seine Stimme abzugeben hat.

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