ASGG § 13. Abstimmung, BGBl. I Nr. 61/2022, gültig ab 01.05.2022

ZWEITES HAUPTSTÜCK

II. Abschnitt – Besondere Organisationsbestimmungen

§ 13. Abstimmung

(1) Im Verfahren erster Instanz haben zuerst die fachkundigen Laienrichter ihre Stimme abzugeben, und zwar der an Lebensjahren ältere vor dem an Lebensjahren jüngeren.

(2) Im Rechtsmittelverfahren gilt der Abs. 1 mit der Maßgabe, daß vor den fachkundigen Laienrichtern der Berichterstatter seine Stimme abzugeben hat.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 61/2022)

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAA-76516