ZWEITES HAUPTSTÜCK
II. Abschnitt – Besondere Organisationsbestimmungen
§ 10. Ausübung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
(1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in Senaten ausgeübt.
(2) Die Senate sind aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen; ein Richter hat den Vorsitz zu führen.
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