7. Abschnitt Präventivdienste
§ 89. Zentren der Unfallversicherungsträger
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt beauftragen, sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren einzurichten und zu betreiben, wenn dies für eine ausreichende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung geboten ist.
(2) Für sicherheitstechnische Zentren gemäß Abs. 1 gilt § 75 Abs. 1. Arbeitsmedizinische Zentren gemäß Abs. 1 müssen die Anforderungen des § 80 Abs. 1 erfüllen.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für ihren Zuständigkeitsbereich beauftragen, sicherheitstechnische Zentren oder arbeitsmedizinische Zentren einzurichten und zu betreiben. Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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