ASchG § 132. Vollziehung, BGBl. I Nr. 118/2012, gültig ab 01.01.2013

10. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 132. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1. hinsichtlich des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,

2. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

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