ARG § 7a., BGBl. Nr. 804/1995, gültig von 30.11.1990 bis 30.11.1995

2. ABSCHNITT Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe und Feiertagsruhe

§ 7a.

Bei Vorliegen einer Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 3a des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, für das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1 Abs. 1 bis 3 Öffnungszeitengesetz, BGBl. Nr. 156/1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 633a/1989) und eines Kollektivvertrages kann durch diesen an einem auf einen Samstag fallenden 8. Dezember die Beschäftigung von Arbeitnehmern zugelassen werden.

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