7. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 34. Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 3;
3. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
4. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.
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