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ARG § 34., BGBl. Nr. 144/1983, gültig von 01.07.1984 bis 14.06.1994

7. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 34.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen;

3. der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unterstehen;

4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 4;

5. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie für Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen hinsichtlich der § 5 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 2, 26 Abs. 2 und 3 und 27;

6. im übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung

a) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

b) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich der § 12, 14 bis 17;

7. der Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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