7. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 33.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(1a) § 17 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 158/1991 tritt mit in Kraft.
(1b) Abschnitt 5a (§§ 22a bis 22c) sowie die § 27 Abs. 1, 1a, 3 und 4 und 32a, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 446/1994, treten mit in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.
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