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ARG § 33. Inkrafttreten, BGBl. I Nr. 53/2018, gültig ab 15.08.2018

7. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 33. Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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