TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ARG § 27., BGBl. Nr. 144/1983, gültig von 01.07.1984 bis 30.06.1994

6. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 27.

(1) Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den § 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, § 6, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 und den § 10 bis 18 und 23 bis 25 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30 000 S zu bestrafen.

(2) Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein Organ einer Gebietskörperschaft, so hat die Behörde, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, welchem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-76513