ARG § 26. Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften, BGBl. I Nr. 98/2001, gültig von 08.08.2001 bis 30.12.2009

6. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 26. Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

(1) Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.

(2) über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(3) Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wahrzunehmen.

(4) Anzeigen gemäß § 10 Abs. 2,§ 11 Abs. 2 und 4 und § 12 Abs. 3 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

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