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ARG § 26., BGBl. Nr. 144/1983, gültig von 01.07.1984 bis 24.04.1997

6. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 26.

(1) Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.

(2) über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung, soweit es sich um Bescheide einer Berghauptmannschaft handelt, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

(3) Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung, die sich über den Wirkungsbereich einer Berghauptmannschaft hinaus erstrecken, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie wahrzunehmen.

(4) Anzeigen gemäß § 10 Abs. 2,§ 11 Abs. 2 und 4 und § 12 Abs. 3 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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