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ARG § 25. Aufzeichnungen und Auskunftspflicht, BGBl. Nr. 144/1983, gültig von 01.07.1984 bis 31.12.2014

6. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 25. Aufzeichnungen und Auskunftspflicht

(1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der Ruhezeiten Aufzeichnungen über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung aller während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer und deren Entlohnung sowie über die gemäß § 6 gewährte Ersatzruhe zu führen.

(2) Der Arbeitgeber hat der Arbeitsinspektion und ihren Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die gemäß Abs. 1 zu führenden Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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