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ARG § 24., BGBl. Nr. 144/1983, gültig von 01.07.1984 bis 31.07.2003

6. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 24.

Der Arbeitgeber hat an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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