ARG § 24., BGBl. Nr. 144/1983, gültig von 01.07.1984 bis 31.07.2003
6. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
§ 24.
Der Arbeitgeber hat an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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