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ARG § 24., BGBl. Nr. 144/1983, gültig von 01.07.1984 bis 31.07.2003

6. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 24.

Der Arbeitgeber hat an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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