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ARG § 24. Aushang der Ruhezeitenregelung, BGBl. I Nr. 48/2017, gültig ab 01.07.2017

6. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 24. Aushang der Ruhezeitenregelung

Der Arbeitgeber hat an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

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