6. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
§ 23. Auflage des Gesetzes
§ 23. Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie für den Betrieb in Betracht kommen, sowie eine Abschrift der für den Betrieb allenfalls ergangenen Bescheide an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-76513