Abschnitt 5a
§ 22d.
(1) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, dürfen an Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen.
(2) Wird ein Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 an einem Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, soweit die Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmen.
(3) Ein Arbeitnehmer darf am folgenden Samstag beschäftigt werden, wenn er nach 13 Uhr beschäftigt wurde mit
1. Verkaufstätigkeiten, die nach den § 17 und 18 oder einer Verordnung gemäß § 12 zulässig sind,
2. Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,
3. der Kundenbedienung nach § 8 des Öffnungszeitengesetzes 1991,
4. Abschlußarbeiten gemäß § 3 Abs. 2.
(4) Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, die schriftliche Einzelvereinbarung kann zulassen, daß innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen die Beschäftigung an zwei Samstagen zulässig ist. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.
(5) Der Kollektivvertrag kann weitere Abweichungen zulassen.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten auch für Tätigkeiten gemäß § 7 des Öffnungszeitengesetzes 1991.
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