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ARG § 1., BGBl. Nr. 410/1996, gültig von 01.07.1996 bis 07.08.2001

1. ABSCHNITT Geltungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Ausgenommen sind:

1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht

a) in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,

b) in Betrieben des Bundes beschäftigt sind;

2. Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung und des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesbahnen, von weiteren Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;

3. Arbeitnehmer von Schiffahrtsunternehmungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 Binnen-Schiffahrts-Konzessionsgesetz 1978, BGBl. Nr. 533, sowie Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmungen im Sinne des § 101 lit. a Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, soweit diese Unternehmungen im internationalen Verkehr tätig sind und für die in diesen Unternehmungen beschäftigten Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten;

4. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen;

5. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;

6. Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten:

a) das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970;

b) das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962;

c) das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948;

d) das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948;

e) das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981;

7. Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, unterliegen;

8. Arbeitnehmer, die in Theaterbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, beschäftigt sind;

9. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.

(3) Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn keine gleichwertige interne Regelung besteht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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