ARG § 19. Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben, BGBl. I Nr. 124/2008, gültig von 16.07.2008 bis 17.02.2016

5. ABSCHNITT Sonderbestimmungen

§ 19. Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben

(1) Für Arbeitnehmer

1. in Verkehrsbetrieben im Sinne des

a) Kraftfahrliniengesetzes (KfLG),

b) Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 112,

c) Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60,

d) Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103,

e) Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,

f) Seeschifffahrtsgesetzes,

2. in Schlaf-, Liege- und Speisewagenunternehmungen im Rahmen des fahrenden Betriebes der Eisenbahnen,

3. die in Unternehmen nach dem Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, oder dem Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/1998, als Flughafenpersonal oder als Flugsicherungspersonal beschäftigt sind,

kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den § 3, 4 und 7 geregelt werden, soweit diese Arbeitnehmer nicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 vom Geltungsbereich ausgenommen sind.

(2)

1. Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 festgelegt werden.

3. In Fällen des besonderen Bedarfes kann zur Aufrechterhaltung des Verkehrs durch Betriebe im Sinne des Abs. 1 eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.

(3) In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen, Regelungen im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen.

(3a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die EU-OPS verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 des Rates vom zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. 373 vom , S. 4, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Arbeitnehmern, die im Rahmen des fliegenden Personals von Luftfahrtunternehmen beschäftigt werden, sind zu gewähren:

1. sofern sie unter den Geltungsbereich der EU-OPS fallen, mindestens wöchentliche Ruhezeiten im Sinne der Bestimmungen des Abschnittes Q der EU-OPS einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften,

2. im Übrigen jedoch in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr pro Kalendermonat durchschnittlich mindestens acht, in jedem Monat jedoch mindestens sieben arbeitsfreie Kalendertage am Wohnsitzort. Arbeitsfreie Kalendertage sind den Arbeitnehmern zehn Tage im Voraus bekannt zu geben. Fallen diese in eine wöchentliche Ruhezeit, sind sie anzurechnen.

(5) Auf Arbeitnehmer gemäß Abs. 4, für die kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten, sind die Abschnitte 2 bis 4 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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