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ARG § 19., BGBl. I Nr. 30/2004, gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004

5. ABSCHNITT Sonderbestimmungen

§ 19.

(1) Für Arbeitnehmer

1. in Verkehrsbetrieben im Sinne des

a) Kraftfahrliniengesetzes (KfLG),

b) Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 112,

c) Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60,

d) Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103,

e) Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,

f) Seeschifffahrtsgesetzes,

2. in Schlaf-, Liege- und Speisewagenunternehmungen im Rahmen des fahrenden Betriebes der Eisenbahnen,

3. die in Unternehmen nach dem Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, oder dem Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/1998, als Flughafenpersonal oder als Flugsicherungspersonal beschäftigt sind,

kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den § 3, 4 und 7 geregelt werden, soweit diese Arbeitnehmer nicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 vom Geltungsbereich ausgenommen sind.

(2)

1. Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 festgelegt werden.

3. In Fällen des besonderen Bedarfes kann zur Aufrechterhaltung des Verkehrs durch Betriebe im Sinne des Abs. 1 eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.

(3) In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen, Regelungen im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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