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ARG § 13a. Sonderregelung für den 8. Dezember, BGBl. Nr. 804/1995, gültig von 01.12.1995 bis 31.07.2003

3. ABSCHNITT Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

§ 13a. Sonderregelung für den 8. Dezember

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes, BGBl. Nr. 50/1992, ist zulässig, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.

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