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ARG § 13a. Sonderregelung für den 8. Dezember, BGBl. I Nr. 48/2003, gültig ab 01.08.2003

3. ABSCHNITT Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

§ 13a. Sonderregelung für den 8. Dezember

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003 ist zulässig, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.

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