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ARG § 10a. Reisezeit, BGBl. I Nr. 46/1997, gültig ab 01.05.1997

3. ABSCHNITT Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

§ 10a. Reisezeit

Verläßt der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte), um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, wenn diese zur Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist.

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