Suchen Kontrast Hilfe
ARG § 10a. Reisezeit, BGBl. I Nr. 46/1997, gültig ab 01.05.1997

3. ABSCHNITT Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

§ 10a. Reisezeit

Verläßt der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte), um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, wenn diese zur Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-76513