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ArbIG § 13. Revision beim Verwaltungsgerichtshof, BGBl. I Nr. 71/2013, gültig ab 01.01.2014

§ 13. Revision beim Verwaltungsgerichtshof

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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