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ArbAbfG § 1. Geltungsbereich, BGBl. I Nr. 100/2002, gültig ab 01.07.2002

ARTIKEL I Abfertigung für Arbeiter

§ 1. Geltungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.

(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse

1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, anzuwenden ist;

2. zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;

3. zum Bund

sowie Beschäftigungsverhältnisse, für die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, gilt.

(3) Ausgenommen sind ferner Arbeitsverhältnisse, auf die

1. das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,

2. das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923,

3. das Journalistengesetz, BGBl. Nr. 88/1920,

4. das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962,

5. das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung

in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.

(4) Im Regelungsbereich des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes, BGBl. Nr. 793/1996, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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