APSG § 8. Anrechnungsbestimmungen, BGBl. I Nr. 126/2017, gültig ab 02.08.2017

ABSCHNITT II Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse

§ 8. Anrechnungsbestimmungen

Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten

1. des Präsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 WG 2001,

2. des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 WG 2001 bis zu zwölf Monaten,

3. des Ausbildungsdienstes und

4. des Zivildienstes,

während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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