APSG § 4., BGBl. Nr. 683/1991, gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997

ABSCHNITT II Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse

§ 4.

Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz(Zivil)dienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz(Zivil)dienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.

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