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APSG § 4., BGBl. Nr. 683/1991, gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997

ABSCHNITT II Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse

§ 4.

Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz(Zivil)dienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz(Zivil)dienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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PAAAA-76506