§ 6. Zweckgebundene Gebarung, sonstige Beiträge und Überweisungen
(1) Zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist jener Betrag, um den in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen, der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Sinne des § 36 Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuzuführen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Mittel der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 entnehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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