AMFG § 9. Verweisungen, BGBl. I Nr. 68/2002, gültig ab 01.07.2002
Abschnitt 3 Sonstige Bestimmungen
§ 9. Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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