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AlVG § 80. Außerkrafttreten, BGBl. I Nr. 118/2023, gültig ab 13.10.2023

ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 80. Außerkrafttreten

(1) § 18 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, treten mit Ablauf des außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (§ 46) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.

(2) § 1 Abs. 2 lit. c tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(3) § 65 Abs. 4 bis 11 treten mit Ablauf des außer Kraft.

(4) Artikel IV tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(5) § 32a ist auf Neuansprüche, die ab geltend gemacht werden, nicht mehr anzuwenden und tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(6) Abschnitt 2 (§§ 26 bis 32) und § 59 treten mit Ablauf des außer Kraft; sie sind jedoch für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem in der am geltenden Fassung mit Ausnahme des § 32 weiterhin anzuwenden. Soweit § 79 Abs. 39 Abweichendes bestimmt, gilt dieses.

(7) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(8) Die § 6, 27, 28, 40 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 3 und 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit Ablauf des außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden. Für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach dem Bezug einer Solidaritätsprämie gilt § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(10) § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit Ablauf des außer Kraft; er ist jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden.

(11) Abschnitt 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit außer Kraft; auf Ansprüche auf Sondernotstandshilfe, die bereits vor dem zuerkannt wurden oder Elternteile betreffen, deren Kind vor dem geboren wurde, sind die § 6 und 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 weiter anzuwenden.

(12) § 32 Abs. 6 und § 42 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 treten mit Ablauf des außer Kraft.

(13) § 26a tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(14) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Zulassung von Personen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung, BGBl. Nr. 519/1989, tritt mit Ablauf des außer Kraft. Personen, die am gemäß dieser Verordnung in der Arbeitslosenversicherung versichert sind, sind ab gemäß § 3 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 in der Arbeitslosenversicherung versichert.

(15) § 32 Abs. 6 und § 42 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten mit dem durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft.

(16) § 34 samt Überschrift und § 42 Abs. 6 sowie die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, treten mit außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem weiter.

(17) § 39a samt Überschrift tritt mit Ende Dezember 2021 außer Kraft.

(18) § 20 Abs. 7,§ 27 Abs. 2a und § 27a einschließlich Überschrift treten mit Ablauf des außer Kraft. § 20 Abs. 7 ist für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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