AlVG § 72. Pauschalierter Aufwandsersatz, BGBl. I Nr. 142/2000, gültig ab 01.01.2001

ARTIKEL VI Allgemeine Bestimmungen

§ 72. Pauschalierter Aufwandsersatz

(1) Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unbeschadet des § 71, einen pauschalierten Aufwandsersatz bis zu 200 Euro vorschreiben.

(2) Ein pauschalierter Aufwandsersatz gemäß Abs. 1 kann durch Abzug von einer nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Geldleistung eingebracht werden.

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